Die Satzung

Deutscher Schwerhörigenbund
Ortsverein Bielefeld e.V.

§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften

  1. Der Verein führt den Namen
    „Deutscher Schwerhörigenbund Ortsverein Bielefeld e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
  3. Er ist Mitglied im Deutschen Schwerhörigenbund e.V. (DSB) und Mitglied im Deutschen Schwerhörigenbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (DSB LV NRW)

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bielefeld unter „VR 2076“ eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Vertretung, Förderung und Verwirklichung der Interessen Hörgeschädigter (Schwerhörige, Ertaubte, CI- Träger, Tinnitusbetroffene) insbesondere durch:
    1. Information der Öffentlichkeit und der Betroffenen über alle Medien über die Verhinderung, die Bewältigung, den Auswirkungen und den Umgang mit der Behinderung.
    2. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Kompensation des geschwächten oder verlorenen Hörsinns sowie Anbieten von solchen Kursen bei anderen Einrichtungen.
    3. Rat und Hilfe im Umgang mit privaten, öffentlichen und beruflichen Einrichtungen, Behörden, sowie für die Bewältigung persönlicher Probleme.
    4. Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren für Hörgeschädigte.
    5. Förderung des Einbaues aller technischen Hilfsmittel in allen Einrichtungen zur Verbesserung der Kommunikation.
    6. Förderung und Ausrichtung von kulturellen, kirchlichen, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen die dem Wohle und den Interessen der Hörgeschädigten dienlich sind.
    7. Beratung von Betroffenen und deren Bezugspersonen.

§ 3 Gemeinnützigkeit/ Vereinstätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine über die Sachkosten hinausgehende Zuwendungen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zuläßt, besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamt­lich tätigen Vorstandsmitgliedern (oder allgemein „den ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen“) eine Aufwandsentschädigung in Form der sog. Ehrenamtspau­schale (§3 Nr. 26a EStG) zu gewähren. Zuwendungen die sie in dieser Funktion von Dritten, Firmen, Verbänden und ähnlichen erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Der Verein arbeitet konfessionell und politisch neutral.
  7. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Bielefeld begrenzt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf Vordruck an den Vorstand zu richten.
  3. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit Bestätigung der Aufnahme wirksam.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
  7. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind :
    1. Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
    2. Schädigung des Ansehens des Vereins,
    3. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz 2- maliger schriftlicher Mahnung.
  8. Vor der Beschlußfassung muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Gegen diesen Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluß rückgängig machen oder zustimmen, bis zu diesem Beschluß ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  9. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft anregen oder auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie ist beitragsfrei und berechtigt zu Ausübung aller Rechte eines Vereinsmitgliedes sowie zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichem Antrag von der Beitragsregelung abweichen, jedoch nicht unter 50% der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe.
  3. Der Jahresbeitrag wird in 1 Jahresrate durch Einzugsermächtigung im Februar des laufenden Jahres oder in begründeten Einzelfällen durch Einzelüberweisung im Februar eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einmal jährlich, möglichst während des ersten Quartals, tritt die Mitgliederversammlung zusammen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom/ von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes (Turnus von 2 Jahren)
    4. Wahl von 3 Kassenprüfern (Turnus jährlich)
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    6. Satzungsänderung
    7. Auflösung des Vereins
    8. Letztinstanzliche Entscheidung über folgende Beschlüsse des Vorstandes: Ablehnung eines Aufnahmeantrages, Ausschluß eines Mitgliedes, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist ebenfalls einzuberufen nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (§26 BGB) innerhalb von zwei Monaten, sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Der Antrag muß schriftlich von den Mitgliedern an den/ die Vorsitzenden des Vereins gerichtet sein, Zweck und Gründe des Antrages und die erforderliche Anzahl der antragsberechtigten Mitglieder muß erkennbar sein. Im übrigen richtet sich die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/ der
    1. Vorsitzenden
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. KassiererIn
    4. SchriftführerIn
  2. Dem Gesamtvorstand gehören weiter an
    1. mindestens 1 BeisitzerIn
    2. die gewählten GruppenleiterInnen der Gruppen nehmen beratend an den Sitzungen teil.
  3. Die Wahl von Stellvertretern des Kassierers/ der Kassiererin und des Schriftführers/ der Schriftführerin ist zulässig. Sie vertreten bei Verhinderung den Kassierer/ die Kassiererin, den Schriftführer/ die Schriftführerin im Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer auf bis zu 3 erhöhen. Sie haben Sitz und Stimme.
  5. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Kassiererin. Jeweils zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Die Zeichnungsberechtigung im Bankverkehr obliegt dem/ der KassiererIn gemeinsam mit dem/ der Vorsitzenden oder seinem/ ihrem StellvertreterIn oder dem/ der SchriftführerIn.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Der/ die Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  9. Verschiedene Vorstandsämter des Vereins können nicht in einer Person vereinigt werden.
  10. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  11. Jede Vorstandssitzung ist vom/ von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied, schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Wenn er/ sie es für angemessen hält, kann er/ sie zur Vorstandssitzung Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
  12. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Fax, Brief, email) erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  13. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand kommissarisch Ersatzmitglieder berufen.
    Scheiden der erste und zweite Vorsitzende während der Amtszeit aus, so ist innerhalb von 4 Wochen von einem Mitglied des verbleibenden Vorstandes eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen und eine Neuwahl durchzuführen.

§ 9 Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem anwesenden Mitglieder oder bei mehr als einem Kandidaten oder Kandidatin bei Wahlen ist geheim abzustimmen.

§ 10 Beschlußfassung

  1. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist mindestens eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich in Beschlußprotokolle niederzulegen und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Sitzung des Gremiums, dem es beiwohnte, auf der nächsten Sitzung einzusehen.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die drei KassenprüferInnen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Mindestens zwei der KassenprüferInnen prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnung des Vereines und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können jederzeit unvermutet die Kasse prüfen.
  2. Aufgabe der KassenprüferInnen ist es außerdem, in der Mitgliederversammlung zu beantragen, ob dem/ der Kassierer/in und dem Vorstand Entlastung zu erteilen ist.
  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Gruppen im Verein

  1. Dem Verein können Gruppen angeschlossen sein, z.B. Jugendgruppe oder Kegelgruppe. Voraussetzung ist, daß mindestens der/ die gewählte GruppenleiterIn Mitglied im Verein ist.
  2. Die Gruppen werden nach außen hin vom/ von der Vorsitzenden des Vereines vertreten, die GruppenleiterInnen sollten aber beratend hinzugezogen werden
  3. Die Gruppen können eigene Kassen einrichten, die Kassenprüfer haben das Recht, die Gruppenkassen zu prüfen. Die Gruppen regeln ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Vereinssatzung selbst und legen diese schriftlich nieder. Über ihre Tätigkeiten berichten die Gruppenleiter in der Mitgliederversammlung.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schwerhörigenbund Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V. (DSB LV NRW) mit der Auflage, das Vermögen treuhänderisch für 3 Jahre zu verwalten um es bei einer Gründung eines neuen Ortsvereines in Bielefeld zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für den Verein ist Bielefeld.

Diese Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.03.2011
und nach Registrierung beim Amtsgericht Bielefeld in Kraft.

Bielefeld, den 19.03.2011

Registriert vom Amtsgericht Bielefeld, Vereinsregister 2076 am 08.06.2012

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